Gesetze / Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr
BOKraft§ 26 Kenntlichmachung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 26 BOKraft →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Köln, 14.03.2003 – 11 K 699/02Zitiert von 1
- VG Köln, 14.03.2003 – 11 K 763/02
- VG Gelsenkirchen, 25.03.2009 – 7 K 696/08
- VG Bremen, 06.01.2011 – 2 K 783/09
- VG Köln, 07.04.2006 – 11 K 4397/05
- BVerfG, 06.12.2002 – 1 BvR 1409/02Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 23.05.2017 – VI ZR 9/17Schadenersatz nach Verkehrsunfall: Fiktive Schadensabrechnung für ein unfallbeschädigtes Taxi; fiktive Umrüstungskosten als zusätzlicher RechnungspostenZitiert von 18
- BVerfG, 04.11.1999 – 1 BvR 2310/98Zitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 26 BOKraft zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BOKraft%201975/26#abs-1 (1) Taxen müssen kenntlich gemacht sein
1.
durch einen hell-elfenbein-farbigen Anstrich; als Farbton ist zu wählen RAL 1015 des Farbtonregisters RAL 840 HR des Ausschusses für Lieferbedingungen und Gütesicherung (RAL) beim Deutschen Normenausschuß,
2.
durch ein auf dem Dach der Taxe quer zur Fahrtrichtung angebrachtes, von innen beleuchtbares, auf der Vorderseite und auf der Rückseite mit der Aufschrift "Taxi" versehenes Schild (Taxischild) nach Anlage 1.
Vorbehaltlich des Absatzes 2 ist jede andere als die nach dieser Verordnung vorgeschriebene Kenntlichmachung oder Beschriftung unzulässig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BOKraft%201975/26#abs-2 (2) Nach außen wirkende Werbung an Taxen und Mietwagen ist nur auf den seitlichen Fahrzeugtüren zulässig. Politische und religiöse Werbung an Taxen ist unzulässig.